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Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen Sie als gesetzlichen Betreuer vorschlagen oder ablehnen. Weiter können Sie festhalten, welche Wünsche und Gewohnheiten der Betreuer respektieren soll und wo Sie später eventuell wohnen möchten.
Denkbar sind auch Bestimmungen für einen eventuell eintretenden Fall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit. Sie können, wenn es Ihrer Überzeugung entspricht, beispielsweise festlegen, dass sich die Behandlung in einem solchen Falle auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken soll und eine Verzögerung des Leidens mit Hilfe der Apparatemedizin von Ihnen nicht gewünscht wird.
Diese Betreuungsverfügung sollten Sie einer Vertrauensperson zur Verwahrung übergeben, damit diese Verfügung in einen eventuell eintretenden Betreuungsfall an das Vormundschaftsgericht weitergereicht werden kann.
Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht
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unterliegt Ihr zukünftiger Betreuer der Kontrolle durch
das zuständige Amtsgericht |
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ist Ihr zukünftiger Betreuer erst
handlungsfähig, wenn vom zuständigen Amtsgericht eine entsprechende
Betreuung ausgesprochen wurde. |
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kann Ihr zukünftiger Betreuer nur in
den Aufgabengebieten für Sie tätig werden, für die das Amtsgericht eine
Betreuung eingerichtet hat. |
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endet die Handlungsfähigkeit Ihres Betreuers mit Ihrem Tod. Alle weiteren Regelungen müssen Ihre Erben veranlassen. |
Seit Januar 2004 können notariell
beurkundete oder beglaubigte Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beim
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Dieses geschieht nur
durch den von Ihnen ausgewählten Notar. Zugriff auf die Datenbank über
Vorsorgevollmachten haben nur die Amtsgerichte und die Betreuungsstellen der
Kommunen.
[Zur
Pressemitteilung der Bundesnotarkammer]
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