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Einführung
Geschäftsunfähige Erwachsene waren aufgrund von "Sucht, Geistesschwäche oder Verschwendung" bis zur Novellierung des Vormundschaftsrechts im Jahr 1992 Kindern unter 7 Jahren gleichgestellt (§ 104 Ziffer 3 BGB alte Fassung). "Unter Vormundschaft gestellte" bedurften ohne Rücksicht auf Teilfähigkeiten oder begrenzte Ausfälle zu einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Zustimmung ihres Vormunds.
Einer Prüfung in Hinblick auf die Menschenwürde (Entfaltung der Persönlichkeit und Rechtsgarantien bei Freiheit entziehenden Maßnahmen) konnte diese Rechtssprechung nicht standhalten. Das seit 1992 gültige Betreuungsgesetz hat das Ziel, Hilfen soweit wie möglich, Zwang und Einschränkungen jedoch nur als Ausnahme und kontrolliert zuzulassen.
Die Reform des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts zum 1. Januar 2023 stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen soll durch folgende Änderungen im Betreuungsrecht erreicht werden:

  • Erforderlichkeitsgrundsatz: Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 BGB). Wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind (Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste), erfolgt keine Bestellung eines Betreuers. Ferner bedarf es keiner Betreuung, wenn die betroffene Person für die rechtsgeschäftliche Vertretung einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.

  • Erweiterte Unterstützung: Mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung erhalten die Betreuungsbehörden den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz)).

  • Pflicht zur Wunschbefolgung: Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen hat sich der Betreuer ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Diesen Wünschen hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen. Er muss die betroffene Person bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).

  • Auswahl des Betreuers: Das Betreuungsgericht hat grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen (§ 1816 BGB).

  • Schutz des Wohnraums: Nach §1833 BGB darf ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum durch den Betreuer nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht. Die beabsichtigte Aufgabe des selbst genutzten Wohnraums der betreuten Person ist dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzuzeigen. In bestimmten Fällen kann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich sein.

  • Gerichtliche Aufsicht: Die Wünsche betreuter Menschen sind der zentrale Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Das Betreuungsgericht hat die betreute Person persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).

  • Berichtspflicht des Betreuers: Die Anforderungen an die vom Betreuer bei Gericht einzureichenden Berichte sind klarer formuliert (§ 1863 BGB).

Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung
Der Zugang zum Betreuerberuf ist seit dem 1. Januar 2023 an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierzu zählen:


  • Registrierung bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde)
  • Nachweis der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit sowie ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden

Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine
Die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine soll durch das neue Betreuungsrecht gestärkt werden. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Hierdurch soll eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer erreicht werden.

Notvertretungsrecht für Ehegatten
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 wird das Bürgerliche Gesetzbuch um ein beschränktes Recht von Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ergänzt. Das Vertretungsrecht nach § 1358 BGB greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich auf maximal sechs Monate begrenzt. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.


Betreuungsvoraussetzungen / Aufgaben einer Betreuung
Für volljährige Menschen, die auf Grund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten allein zu besorgen, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt.
Dieses bedeutet natürlich nicht, dass in jedem Fall für diesen Personenkreis ein Betreuer bestellt wird. Oft können verschiedene Aufgaben auch durch Bevollmächtigte erledigt werden. Ein Betreuer darf auch nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

Das Statement des NRW-Justizministers Wolfgang Gerhards vom 10.06.2003 anlässlich der Pressekonferenz im Düsseldorfer Landtag zum Thema "Nachbesserung des Betreuungsrechts" hat auch nach mehr als 20 Jahren weiterhin Gültigkeit.
"[...] Die Betreuung hat die Aufgabe, krankheitsbedingte rechtliche Defizite auszugleichen. So werden geistig behinderte und psychisch oder seelisch kranke Menschen vielfach nicht in der Lage sein, Verträge abzuschließen oder zu erfüllen, dem Beratungsgespräch eines Arztes zur Vorbereitung einer medizinischen Behandlung zu folgen oder im Umgang mit Behörden ihre Rechte zu vertreten. Sie bedürfen deshalb eines Betreuers für Rechtsangelegenheiten. Mit dieser Hilfestellung ist jedoch auch eine Entrechtung verbunden, da der Betreuer anstelle des betroffenen Menschen als gesetzlicher Vertreter handelt. Diese Entrechtung, die von Vielen als Bevormundung und Entmündigung empfunden wird, ist nur gerechtfertigt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen oder versagen. Das Betreuungsrecht enthält deshalb die Prinzipien der Subsidiarität, der Erforderlichkeit und der Rehabilitation:

Nach dem Prinzip der Subsidiarität darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn die Betroffenen ihre Angelegenheiten mittels einer Vorsorgevollmacht geregelt haben oder andere Hilfestellungen wie die eigene Familie, Nachbarn und Bekannte, das Heimpersonal oder allgemeine soziale Dienste vorhanden sind, die die rechtlichen Defizite ausgleichen können.
Das Prinzip der Erforderlichkeit bestimmt weitergehend, dass selbst im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuung nur und insoweit angeordnet werden darf, wie der Betroffene seine rechtlichen Angelegenheiten selbst nicht mehr verantwortlich regeln kann.
Schließlich verlangt das Prinzip der Rehabilitation, dass die Betreuung darauf ausgerichtet ist, die Defizite der betroffenen Menschen - soweit möglich - zu beseitigen und sie in ein vollständig selbst bestimmtes Leben zurückzuführen. [...]"
Nach dem ab 1.7.2005 geltenden Recht darf gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden.

Bestellung eines Betreuers
Zum Betreuer für die gerichtlich bestimmten Aufgaben kann das Amtsgericht eine geeignete Person, einen Vereinsbetreuer, einen Betreuungsverein oder einen Behördenbetreuer bestellen. Mitarbeiter eines Heims oder einer anderen Einrichtung, in der ein zu betreuender Mensch wohnt, dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden. In jedem Fall ist der Vorschlag der volljährigen Person nach Bestellung einer bestimmten Person zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn jemand als Betreuer von der volljährigen Person ausgeschlossen werden soll.

Pflichten des Betreuers
Der Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich. Die Angelegenheiten sind so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit sein Leben nach
- eigenen Vorstellungen zu gestalten
- die Entsprechung von Wünschen des Betreuten
- wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen
- alle Möglichkeiten zu nutzen, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen oder zu bessern
Nach dem ab 1.7.2005 geltenden Recht muss in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung ein Betreuungsplan erstellt werden, in dem Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt werden. Dieses gilt aber nur für berufsmäßig geführte Betreuungen.

Patientenverfügung/Schriftliche Betreuungswünsche
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Im Vorfeld eines Betreuungsverfahrens kann sich jeder darüber äußern, ob er eine bestimmte Person als Betreuer wünscht oder ausschließt ("Betreuungsverfügung"), oder aber seine Angelegenheiten lieber im Rahmen von Vollmachten erledigt wissen möchte. Die zum Betreuer zu bestellende Person oder die bevollmächtigte Person muss dieses aber schriftlich nachweisen können und im Fall eines Betreuungsverfahrens für die betroffene Person dem Amtsgericht vorlegen können.

Einwilligungsvorbehalt
Für bestimmte Aufgabenkreise kann das Betreuungsgericht veranlassen, dass eine Willensentscheidung des Betreuten nur mit Einwilligung des Betreuers rechtskräftig wird (Einwilligungsvorbehalt). Hiervon ausgeschlossen sind
- die Eheschließung
- Verfügungen von Todes wegen
- Willenserklärungen, die nicht der Zustimmung des Betreuers bedürfen.

Genehmigungserfordernisse
Bei gefährlichen ärztlichen Eingriffen bedarf es grundsätzlich der zusätzlichen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für die Einwilligung in eine Sterilisation, eine Unterbringung, die mit Freiheitsentzug ("geschlossene Unterbringung") - auch durch mechanische Vorrichtungen oder Medikamente - verbunden ist, oder bei allen Angelegenheiten, die ein Mietsverhältnis betreffen, in dem sich ein Betreuter befindet.

Dauer einer Betreuung
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Dem Betreuungsgericht ist mitzuteilen, wenn eine Betreuung vorzeitig aufzuheben oder zu ändern ist. Gleiches gilt für den Wunsch nach Wechsel des Betreuers durch den Betreuten oder die Niederlegung des Amtes aus wichtigen Gründen.

Betreuungsvereine, sonstiges
Die Aufgaben eines Betreuers können auch durch einen Betreuungsverein, wie zum Beispiel die BUNTSTIFTE oder durch einen Vereinsbetreuer erledigt werden.

Ende der Kurzinformation "Betreuungsgesetz"

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