Haben Sie sich schon einmal gefragt, was sein wird, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein werden Ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln oder außerstande sind, sinnvolle Entscheidungen zu treffen? Ein solcher Fall könnte durch eine größere Operation, eine schwere Erkrankung, durch einen Unfall oder auch durch Altersverwirrtheit eintreten.
- Wer wird Entscheidungen für mich treffen und für mich handeln?
- Wer wird meine Bankgeschäfte erledigen?
- Wer wird für mich einen Platz in einem Alten- oder Pflegeheim suchen?
- Wie werde ich später einmal medizinisch versorgt werden?
- Wer wird für mich nötige ambulante Hilfen organisieren?
- Wer wird wie über Operationen und medizinischen Maßnahmen entscheiden?
Wer kümmert sich wie um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Gibt es Möglichkeiten, meine Wünsche und Vorstellungen für diesen Fall festzuhalten?
Natürlich werden Ihnen Ihre Angehörigen und Freunde im Ernstfall zur Seite stehen. Rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen dürfen Ihr Ehegatte, Ihre Kinder oder Freunde aber zunächst nicht für Sie vornehmen. Für volljährige Menschen dürfen auch Angehörige oder Freunde nur mit einer Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer für Sie entscheiden oder Erklärungen abgeben.
Was ist eine Vollmacht zur Vorsorge?
In einer Vollmacht zur Vorsorge benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie zu handeln, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln oder außerstande sind, sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen und bestimmen, welche Aufgaben die von Ihnen ausgewählte Person erledigen soll. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt auch die Vollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Zusätzliche Anweisungen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen, gehören nicht in die Vollmacht. Eine Vollmacht ist eine für Dritte bestimmte Erklärung. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser „im Außenverhältnis“ mit Rechtswirkung für Sie tun darf. Anweisungen an den Bevollmächtigten zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht sollten nicht in diese selbst aufgenommen werden.
Im Außenverhältnis interessiert für die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten nur der Inhalt der Vollmacht, nicht aber Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu deren Gebrauch. Diese betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.
Diesem liegt rechtlich ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein – auch stillschweigend abschließbarer – Vertrag zugrunde. In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z. B. Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. Dieses Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden, vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht. Eine ausdrückliche Klärung des Innenverhältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten und dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten.
Was kann ich zusätzlich zu meiner Vollmacht regeln?
Der Inhalt weiterer Verfügungen als Ergänzung zu einer Vollmacht (→ Vordruck: „Wünsche bezüglich meiner weiteren Lebensgestaltung“) hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen für die Zukunft ab. Beispielhaft könnte hier genannt werden:
- Ich möchte meinen Lebensstandard beibehalten und notfalls mein Vermögen hierfür aufbrauchen.
- Mein Enkelkind soll zu seinem Geburtstagen und zu Weihnachten jeweils 100,- € von mir bekommen.
- Ich möchte, soweit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann, bis zu meinem Tod in meiner eigenen Wohnung leben.
- Ich möchte, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, im „Willy-Brandt-Heim“ wohnen. Ich möchte auf keinen Fall im „Konrad-Adenauer-Haus“ wohnen.
- Ich möchte weiterhin jährlich 50,- € an Greenpeace spenden.
- . . .
Dies sind aber nur Beispiele. Die Liste bezüglich Ihrer Wünsche und Vorstellungen lässt sich natürlich noch fortsetzen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation. Beim Finden und Niederschreiben von Wünschen oder Bedürfnissen kann Ihnen unsere „Gedankenlandkarte“ (→ Vordruck: „Was ist mir wichtig“) helfen. Wir empfehlen Ihnen, diese Wünsche oder Bedürfnisse gemeinsam mit Freunden oder Verwandten aufzuschreiben. Viele Dinge, die Ihnen zunächst nicht wichtig erscheinen, können später für Ihre Bevollmächtigten oder Betreuer wichtige Entscheidungshilfen oder Handlungsanweisungen sein.
Besonders wichtig ist es, Ihrem Bevollmächtigten Ihre Vorstellungen zu gewünschten medizinischen Behandlungen für den Fall nahe zu bringen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Solange Sie noch einwilligungsfähig sind entscheiden Sie selbst über medizinische Maßnahmen (z. B. Operationen oder Medikamentengabe). Ihre Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung im Falle Ihrer nicht mehr vorhandenen Einwilligungsfähigkeit sollten Sie in einer Patientenverfügung niederlegen.
Muss meine Vollmacht eine bestimmte Form haben?
Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung notwendig. Die Vollmacht zur Vorsorge muss nicht handschriftlich verfasst sein. Sie können eine Vollmacht auch mit der Maschine schreiben, von einer anderen Person schreiben lassen oder auch ein geeignetes Vordruckmuster benutzen.
Ort, Datum und Ihre vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen.
In Zweifelsfällen können Sie sich bei der Abfassung einer Vollmacht selbstverständlich auch den Rat eines Rechtsanwalts oder eines Notars einholen.
Eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht ist stets zu empfehlen, um die Echtheit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Unbedingt notwendig ist eine öffentliche Beglaubigung, wenn Ihre Vollmacht auch zu Grundstücksverfügungen berechtigen soll. Eine solche öffentliche Beglaubigung der Unterschrift zu Ihrer Vollmacht nehmen die Betreuungsbehörden der Kommunen vor (in Essen: Betreuungsstelle der Stadt Essen, Maxstraße 64, 45127 Essen, 0201 88-53399. Dieses geschieht gegen eine geringe Gebühr (zzt. 10,- €)
Ihre Vollmacht sollte keinen Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Dies wäre aber gegeben, wenn Sie einleitend formulieren: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle…“. Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich eingetreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht von ärztlichen Zeugnissen abhängig zu machen. Dies würde wiederum die Frage aufwerfen, wie aktuell die Bescheinigungen jeweils sein müssen. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingungen geknüpft ist.
Banken erkennen eine Vollmacht in der Regel nur an, wenn die Unterschrift von der Bank oder von einem Notar beglaubigt ist. Sie sollten hierüber mit Ihrer Bank sprechen.
Wo bewahre ich meine Vollmacht auf?
Die Vollmacht ist nur wirksam, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner diese Urkunde im Original vorlegen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass Ihre Vollmacht dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.
Sie verwahren die Vollmacht an einem leicht zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt.
Sie übergeben die Vollmacht von vornherein dem Bevollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen.
Sie übergeben die Vollmacht einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen.
Haben Sie immer eine Hinweiskarte auf die Existenz einer Vollmacht, einer Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung bei Ihren persönlichen Papieren (Ausweis, …).
Seit dem 1.3.2005 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Vorsorgevollmachten zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer melden. Die Eintragung im Register hilft den Betreuungsgerichten und Ärzten, Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall zu finden, da diese jederzeit Zugang zum Datenbestand des Vorsorgeregisters haben.
Im Vorsorgeregister wird nicht Ihre Vollmacht verwahrt, sondern nur notwendige Informationen zu Ihrer Person, Angaben zu Ihrem Bevollmächtigten sowie Angaben über die mit der Vollmacht zu regelnden Angelegenheiten. Die Kosten für eine Registrierung belaufen sich auf 10 bis 20 €.
Mit der Eintragung ist keine eigenständige Vollmachtserteilung verbunden. Die Angaben zur Vollmacht werden nicht inhaltlich überprüft, insbesondere wird nicht überprüft, ob überhaupt eine wirksame Vollmacht erteilt wurde. Infolgedessen wird die Bundesnotarkammer auch keine rechtlichen Fragen zur Errichtung und zum Umfang von Vorsorgevollmachten beantworten.
Nähere Informationen zum Vorsorgeregister erhalten Sie im Internet unter
www.vorsorgeregister.de
oder bei der
Bundesnotarkammer
Zentrales Vorsorgeregister
Postfach 08 01 51
10001 Berlin
Tel.: 0800 35 50 500 (gebührenfrei)
Ab wann und wie lange gilt meine Vollmacht?
Eine Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer Ausstellung. Im „Innenverhältnis“ zum Bevollmächtigten ist aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird meistens dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie das ausgehändigte Formular zurückverlangen. Der Tod des Vollmachtgebers führt in der Regel zum Erlöschen der Vollmacht. Nach dem Gesetz endet ein Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Auftraggebers. Der Bevollmächtigte ist als Auftragsnehmer nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht länger befugt, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen.
Was kann geschehen, wenn Sie keine Vollmacht erteilt haben?
Wenn Sie keine Vollmacht erteilt haben und aufgrund einer schweren Erkrankung, durch einen Unfall oder auch durch Altersverwirrtheit Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können, kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für Sie notwendig werden. Er ist Ihre rechtliche Vertretung für die vom örtlichen Betreuungsgericht bestimmten Aufgabenkreise (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten oder Aufenthalt), die Sie nicht mehr allein regeln können. Wird dem Gericht durch Mitteilung von Angehörigen, Nachbarn, Ärzten oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welche Aufgaben dieser für Sie erledigen soll. Hierzu wird ein auch ärztliches Gutachten eingeholt und Sie werden vom Betreuungsrichter persönlich angehört. Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerung gebeten.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Das Betreuungsgericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche zu berücksichtigen, die Sie zuvor festgelegt haben. Dies geschieht in einer schriftlichen Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll oder wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, sind diese Wünsche für das Gericht verbindlich.
- Falls Sie sich nicht entschließen wollen, eine Vollmacht zu erteilen, sollten Sie wenigstens durch eine Betreuungsverfügung für ein mögliches Betreuungsverfahren vorsorgen.
- Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen Sie als Betreuer wünschen oder wen Sie ablehnen.
- Seit dem 1.9.2009 können alle Bürgerinnen und Bürger ihre Betreuungsverfügungen zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer melden. Die Eintragung im Register hilft den Betreuungsgerichten, Betreuungsverfügungen im Betreuungsfall zu finden, da die Gerichte und die Betreuungsstellen jederzeit Zugang zum Datenbestand des Vorsorgeregisters haben.
Muss der Betreuer meinen Willen beachten?
Ein für Sie bestellter Betreuer hat Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, wie es Ihrem Wohl entspricht. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Fähigkeiten Ihr Leben nach Ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Deshalb hat der Betreuer Ihren Wünschen zu entsprechen, soweit diese Ihrem Wohl nicht zuwider laufen und ihm die Umsetzung zuzumuten ist. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten für Sie erledigt, hat er diese grundsätzlich mit Ihnen zu besprechen. Da aber nicht sichergestellt ist, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen im Fall der Betreuungsbedürftigkeit noch jederzeit klar äußern können, ist es möglich, schon heute entsprechende Wünsche und Verfügungen schriftlich niederzulegen. Diese sind für den Betreuer ebenso verbindlich wie aktuell geäußerte Wünsche.
Was kann ich zusätzlich zu meiner Betreuungsverfügung alles regeln?
Der Inhalt weiterer Verfügungen als Ergänzung zu einer Betreuungsverfügung (→ Vordruck: „Wünsche bezüglich meiner weiteren Lebensgestaltung“) hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen für die Zukunft ab. Beispielhaft könnte hier genannt werden:
- Ich möchte meinen Lebensstandard beibehalten und notfalls mein Vermögen hierfür aufbrauchen.
- Mein Enkelkind soll zu seinem Geburtstagen und zu Weihnachten jeweils 100,- € von mir bekommen.
- Ich möchte, soweit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann, bis zu meinem Tod in meiner eigenen Wohnung leben.
- Ich möchte, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, im „Willy-Brandt-Heim“ wohnen. Ich möchte auf keinen Fall im „Konrad-Adenauer-Haus“ wohnen.
- Ich möchte weiterhin jährlich 50,- € an Greenpeace spenden.
- . . .
Dies sind aber nur Beispiele. Die Liste bezüglich Ihrer Wünsche und Vorstellungen lässt sich natürlich noch fortsetzen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation. Beim Finden und Niederschreiben von Wünschen oder Bedürfnissen kann Ihnen unsere „Gedankenlandkarte“ (→ Vordruck: „Was ist mir wichtig“) helfen. Wir empfehlen Ihnen, diese Wünsche oder Bedürfnisse gemeinsam mit Freunden oder Verwandten aufzuschreiben. Viele Dinge, die Ihnen zunächst nicht wichtig erscheinen, können später für Ihre Bevollmächtigten oder Betreuer wichtige Entscheidungshilfen oder Handlungsanweisungen sein.
Besonders wichtig ist es, Ihrem zukünftigen Betreuer Ihre Vorstellungen zu gewünschten medizinischen Behandlungen für den Fall nahe zu bringen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Solange Sie noch einwilligungsfähig sind entscheiden Sie selbst über medizinische Maßnahmen (z. B. Operationen oder Medikamentengabe). Ihre Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung im Falle Ihrer nicht mehr vorhandenen Einwilligungsfähigkeit sollten Sie in einer Patientenverfügung niederlegen.
Welche Form muss meine Betreuungsverfügung haben?
Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden. Hierbei ist unerheblich, ob Sie Ihre Betreuungsverfügung handschriftlich, maschinengeschrieben oder mit Hilfe eines Vordrucks verfassen. Lediglich Ihre Unterschrift muss handschriftlich erfolgen.
Was ist besser für mich: eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung?
Diese Entscheidung bleibt nur Ihnen überlassen. Kennen Sie jemand, dem Sie vollständig vertrauen können und der bereit ist, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern? Dann dürfte eine Vollmacht eine geeignete Form der persönlichen Vorsorge sein. Sie vermeiden damit das gerichtliche Verfahren einer Betreuerbestellung. Der Bevollmächtigte wird nicht – anders als ein Betreuer – durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Nur für die schon erwähnten Fälle (risikoreiche Heilbehandlung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen) braucht er für seine Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung. Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen können, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung. Sie nehmen mit Ihrer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Auswahl Ihres Betreuers und dessen späteres Handeln für Sie.
Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?
Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch Ihren Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ haben. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind bzw. Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Dritter für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Stets maßgebend für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr selbst äußern können, ist ihr mutmaßlicher Wille. Es muss – gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer – ermittelt werden, wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch äußern könnten. Da dieses sehr schwierig sein kann, sollten Sie Ihre Vorstellungen für medizinische Behandlungen, insbesondere in der letzten Lebensphase, in einer „Patientenverfügung“ festlegen.
Auch für Ihre letzte Lebensphase gilt somit:
Sie äußern Ihren Willen selbst. Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) müssen Ihren Willen beachten. Ihr Willen, wie dieser in „gesunden Tagen“ in einer Patientenverfügung schriftlich niedergelegt wurde, ist für Ärzte und Ihren Vertreter bindend, auch wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können. In dieser Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung nieder. Verlieren Sie dann tatsächlich Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlich in Betracht kommender ärztlicher Maßnahmen geschlossen werden. Trotz Ihrer eventuellen Entscheidungsunfähigkeit können Sie so Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Ist meine Patientenverfügung für meinen Arzt rechtlich verbindlich?
Eine Patientenverfügung ist rechtlich dann verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dieses gilt auch für den gewünschten Abbruch einer Behandlung mit allen erdenklichen Folgen. Nach dem Gesetz zur Patientenverfügung (3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes) ist ein schriftlich niedergelegter Patientenwille für Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte bindend. Eine Patientenverfügung ist umso verbindlicher, je aktueller und krankheitsbezogener sie formuliert ist. Es ist empfehlenswert, eine einmal geschriebene Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen und zu bestätigen oder auch zu ändern. Jeder Arzt, Betreuer und Bevollmächtigter hat einen derart verbindlich schriftlich festgelegten Patientenwillen zu beachten. Selbstverständlich kann die Verfügung von Ihnen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Wie formuliere ich meine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, wie „ich wünsche in Würde zu sterben“, wenn ein „erträgliches Leben“ nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr sollte ganz individuell festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden soll.
Es empfiehlt sich nicht, dies mit eigenen Worten zu formulieren, sofern Sie sich nicht hierüber eingehend von einem Arzt haben beraten lassen oder selbst über gute medizinische Kenntnisse verfügen. Vielmehr sollten Sie sich eines Formularmusters bedienen, das dem neuesten Stand von Medizin und Recht entspricht und Ihnen verschiedene Entscheidungsvorschläge bietet.
Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit einem Arzt Ihres Vertrauens.
Wenn Sie aber kein ärztliches Beratungsgespräch über eine Patientenverfügung wollen, können Sie auch einen entsprechenden Vordruck ausfüllen. Hierbei sollten Sie sich aber zuvor gründlich mit dem Abschnitt „Eigene Wertvorstellungen“ und den medizinischen Fachbegriffen in der Patientenverfügung befassen. Bitte bedenken Sie beim Ausfüllen des Formulars, dass eigenhändige Streichungen im Text oder Hinzufügungen, die nicht auf ärztlichen Empfehlungen beruhen, im Ernstfall zu Zweifeln an der Bestimmtheit Ihrer Verfügung führen können und sie letztendlich unwirksam werden kann.
Genügt nicht die Abfassung einer schriftlichen Patientenverfügung?
Nein! Eine Patientenverfügung dokumentiert nur Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht über bestimmte ärztliche Maßnahmen entscheiden können. Dieser Wille sollte jedoch auch von jemandem zur Geltung gebracht werden können, der für Sie Rechtshandlungen vornehmen darf (Bevollmächtigter oder Betreuer). Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
- Soll ein Bevollmächtigter die Einwilligung zum Behandlungsabbruch von Ihnen erhalten, so muss dieses in der Vollmacht ausdrücklich genannt sein.
Eigene Wertvorstellungen
Eine wichtige Ergänzung zur Verstärkung der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit Ihrer Patientenverfügung ist gegeben, wenn Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen, Ihre religiöse Anschauung und Ihre Einstellung zum eigenen Leben und Sterben aufschreiben.
In bestimmten medizinischen Grenzsituationen sind Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen im Einzelfall kaum möglich. Sie übernehmen Verantwortung dafür, ob Sie auf ein mögliches Stück Leben verzichten wollen, oder ob Sie bereit sind, Ihr weiteres Leben in Abhängigkeit und Fremdbestimmung zu verbringen. Wiederbelebungsversuche sind häufig erfolgreich im Hinblick auf das Wiedereinsetzen der Herz- und Nierentätigkeit. Leider gelingt jedoch seltener eine komplette Wiederherstellung aller Gehirnfunktionen. Kein Arzt kann vor Beginn einer Wiederbelebungsmaßnahme voraussagen, ob der betreffende Mensch überhaupt zu retten ist, ob er mit einem schweren Hirnschaden als Pflegefall überleben wird oder ob ihm sogar nach erfolgreicher Wiederbelebung ein normales, selbstbestimmtes Leben möglich ist.
- Wie soll im Falle eines plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atemversagens vorgegangen werden, wenn eine Chance besteht, nicht nur am Leben zu bleiben, sondern auch ein weiterhin selbstbestimmtes Leben führen zu können?
- Verzichten Sie im Falle eines plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atemversagens auf die Chance einer Wiederbelebung, weil der Preis einer möglichen schlimmen Hirnschädigung für Sie zu hoch wäre?
Wachkomapatienten finden in Ausnahmefällen nach langer, intensiver Pflege und Therapie in ein selbstbestimmtes, bewusstes Leben zurück. Ärzte können aber nicht bestimmt voraussagen, ob die jeweils betroffene Person zu den wenigen gehören wird, die in ein selbstbestimmtes Leben zurückkehren oder zu denen, die ihr Leben lang als Pflegefall betreut werden müssen.
- Wünschen Sie, dass im Falle eines Wachkomas alles Mögliche für Sie getan wird in der Hoffnung, dass Sie vielleicht nach jahrelanger Therapie in ein selbstbestimmtes Leben zurückkehren können?
- Ist Ihnen die Vorstellung einer langjährigen totalen Abhängigkeit zu groß, so dass Sie lieber auf diese Lebensmöglichkeit verzichten wollen und nach einer von Ihnen zu bestimmenden Zeit weitere Maßnahmen zur Lebensverlängerung ablehnen?
Natürlich werden Ihre Antworten auf diese Fragen von Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand abhängen. Sie hängen aber auch von Ihren Einstellungen und Erfahrungen zu Ihrem bisherigen Leben und von Ihren Vorstellungen über das vor Ihnen liegende Leben ab. Je nach Lebenssituation können die Antworten im Laufe Ihres Lebens immer wieder anders ausfallen. Vielleicht beantworten Sie sich einmal die folgenden Fragen und halten Ihre Ergebnisse als „Ihre Wertvorstellungen“ fest.
- Kann ich mein Leben rückblickend als gelungen bezeichnen? Würde ich lieber – wenn ich könnte – mein Leben ganz anders gestalten? Bin ich enttäuscht worden vom Leben?
- Gibt es viele unerfüllte Wünsche, die ich zukünftig noch erfüllt haben möchte?
- Wie bin ich bisher mit leidvollen Erfahrungen in meinem Leben umgegangen? Habe ich mir dabei von anderen helfen lassen oder habe ich versucht, alles allein zu regeln? Habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen?
- Welche Rolle spielt meine Religion in meinem Leben? Welche Rolle spielt meine Religion in meinen Zukunftserwartungen, auch über den Tod hinaus?
- Möchte ich noch möglichst lange leben? Was ist mir wichtiger: ein möglichst langes Leben oder ein Leben mit hoher Selbständigkeit und Qualität?
- Wie wirken Behinderungen anderer Menschen auf mich? Wie gehe ich damit um? Was wäre die schlimmste Behinderung, die mich selbst treffen könnte?
- Gibt es Dinge in meinem Leben, für die ich unbedingt noch Zeit brauche?
- Welche Rolle spielen Freundschaften und Beziehungen in meinem Leben? Habe ich gern vertraute Menschen um mich, wenn es mir schlecht geht oder ziehe ich mich lieber zurück? Kann ich mir vorstellen, einen Menschen beim Sterben zu begleiten? Würde ich eine solche Begleitung für mich selber wünschen?
Bitte nehmen Sie sich Zeit und beschäftigen sich mit diesen Fragen. Sprechen Sie mit vertrauten Menschen darüber und notieren Sie die wichtigsten Gedanken als „Meine Wertvorstellungen“. Dieses Schreiben sollte ergänzender Teil Ihrer Patientenverfügung sein. Zumindest sollten Sie mit eigenen Worten und möglichst handschriftlich zum Ausdruck bringen, dass Sie sich gründlich mit Ihrer Patientenverfügung befasst, den Inhalt der vorgeschlagenen Formulierung verstanden haben, dass die von Ihnen angekreuzten Aussagen Ihrem eigenen Willen entsprechen und Sie sich über die möglichen Folgen Ihres schriftlich festgelegten Willens im Klaren sind. Dann kann später Ihre Verfügung nicht mit der Behauptung angezweifelt werden, Sie hätten möglicherweise einen Vordruck unbesehen oder ohne genaue Vorstellung seiner inhaltlichen Bedeutung unterschrieben.
Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit einem Arzt Ihres Vertrauens!
Wenn Sie sich aber entschließen, Ihre Verfügung ohne solche Beratung niederzulegen, lesen Sie bitte den vorgeschlagenen Text der Patientenverfügung sorgfältig durch. Beschäftigen Sie sich auch mit den medizinischen Erläuterungen hierzu. Die vorgeschlagene Patientenverfügung soll Ihnen Anlass geben, sich mit den entsprechenden Fragen gründlich auseinander zu setzen.
Bitte beachten Sie:
Die Ankreuzmöglichkeiten in den Formularen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung nach Ihren Bedürfnissen und Vorstellungen ermöglichen. Hierfür ist es notwendig, dass Sie sich jeweils für „Ja“ oder Nein“ entscheiden. Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig bzw. widersprüchlich und ungültig.
Bitte verwenden Sie deshalb Zeit und Sorgfalt auf das Ausfüllen!
Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt den Rat eines
Rechtsanwalts oder Notars suchen!
Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit einem Arzt Ihres Vertrauens!
Lassen Sie Ihre Unterschrift zu Ihrer Vollmacht unbedingt bei der Betreuungsstelle beglaubigen!
Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht. Die vorgesehene Zeile soll Sie nur daran erinnern, dass eine frühzeitige Einbindung Ihrer Vertrauensperson sinnvoll ist.