Betreuungsverfügung - Vollmacht - Patientenverfügung - Lebensgestaltung - Ehegattenvertretung - Beratung
Für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Demenz ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können, hat der Gesetzgeber das Betreuungsrecht geschaffen. Im Betreuungsrecht sind auch Möglichkeiten für Ihre persönliche Vorsorge genannt. Diese Möglichkeiten werden in den folgenden Artikeln kurz beschrieben. Sollten Unklarheiten über die für Sie passende Form der persönlichen Vorsorge bestehen, können Sie gerne das Beratungsangebot des Betreuungsvereins BUNTSTIFTE in Anspruch nehmen.
Mit einer Betreuungsverfügung erklären Sie für den Fall, dass Sie ihre persönlichen Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Demenz nicht mehr allein erledigen können, welche Person für Sie zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll.
In einer Betreuungsverfügung können Sie hierfür eine Person und gegebenenfalls weitere Personen als Ersatz für den Verhinderungsfall der genannten Person benennen.
Ebenfalls können Sie festlegen, wer die Betreuung auf keinen Fall übernehmen soll.
Das Betreuungsgericht hat Ihre Betreuungsverfügung zu berücksichtigen, sofern keine zwingenden Gründe gegen die Bestellung der von Ihnen vorgeschlagenen Person sprechen.
Eine Betreuungsverfügung können Sie selbst schreiben oder auf einem vorbereitetem Formular erstellen. Hier finden Sie auch Auswahlfelder, ob Sie eine Patientenverfügung erstellt oder Wünsche für die weitere Gestaltung Ihres Lebens formuliert haben. Diese Dokumente sind für den von Ihnen ausgewählten gesetzlichen Betreuer bindend.
Die Betreuungsverfügung muss von Ihnen persönlich unterschrieben werden. Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist bei einer Betreuungsverfügung nicht erforderlich.
Die Nennung von Aufgabenkreisen ist in einer Betreuungsverfügung nicht notwendig, da die Aufgabenkreise erst durch Beschluss des Betreuungsgerichts nach Erforderlichkeit in der aktuellen Situation festgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass das Betreuungsgericht für den Fall eines Betreuungsverfahrens Kenntnis über Ihre Betreuungsverfügung haben muss. Die von Ihnen vorgeschlagene Person sollte daher wissen, wo Sie Ihre Betreuungsverfügung aufbewahren.
Ihre Betreuungsverfügung kann auch - eventuell in Verbindung mit Ihrer Patientenverfügung - bei der Bundesnotarkammer registriert werden.
Im Gegensatz zu einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie mit einer Vollmacht (Vorsorgevollmacht) nicht nur die Person, die im Fall, dass Sie ihre persönlichen Angelegenheiten aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Demenz nicht mehr allein erledigen können, sondern auch die Aufgaben, die eine von Ihnen bevollmächtigte Person erledigen soll. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Fall Ihrer Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit kein betreuungsrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Sie alleine bestimmen die Person und die von ihr zu erledigenden Aufgaben.
Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist zu beachten, dass auf Formulierungen wie "XXX darf mich in allen Angelegenheiten vertreten" verzichten. Alle Aufgaben müssen in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich benannt werden. Dieses gilt vor allem für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung in Gesundheitsfragen und der Entscheidung über den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen. Hier muss Ihre Vorsorgevollmacht unbedingt entsprechende Formulierungen enthalten.
Eine Vorsorgevollmacht können Sie selbst schreiben, von einem Notar verfassen lassen oder ein entsprechendes Formular verwenden. Hier finden Sie auch Auswahlfelder, ob Sie eine Patientenverfügung erstellt oder Wünsche für die weitere Gestaltung Ihres Lebens formuliert haben. Diese Dokumente sind für die von Ihnen bevollmächtigte Person bindend.
Die Vorsorgevollmacht muss von Ihnen persönlich unterschrieben werden. Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist bei einer Vorsorgevollmacht unbedingt empfehlenswert. Hierdurch wird vermieden, dass die Echtheit Ihrer Unterschrift angeweifelt wird. Eine öffentliche Beglaubigung kann durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde Ihrer Kommune erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person wissen muss, wo Sie Ihre Vorsorgevollmacht aufbewahren. Die Vollmacht ist nur im Original gültig. Das Vorzeigen einer Kopie genügt nicht.
Ihre Vorsorgevollmacht kann auch - eventuell in Verbindung mit Ihrer Patientenverfügung - bei der Bundesnotarkammer registriert werden.
Solange Sie einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch Ihren Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ haben. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind bzw. Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Dritter für Sie entscheiden.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Sie für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit festlegen, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass Ihr Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn Sie sich in der aktuellen Situation hierzu nicht mehr äußern können.
Eine Patientenverfügung kann jede einwilligungsfähige volljährige Person verfassen. Diese Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Bei der Erstellung einer Patientenverfügung kann es sinnvoll sein, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Alle behandelnden Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte sind an die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung gebunden, sofern sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zutreffen. Rechtliche Betreuer und Betreuerinnnen haben dem Willen der Patientin oder des Patienten lediglich Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Gleiches gilt für Bevollmächtigte.
Sollte keine Patientenverfügung vorliegen oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zutreffen, entscheiden die Vertreter der betroffenen Person gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen. Kann – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – keine Einigung erzielt werden, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Person entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Die gesetzliche Grundlage und die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung sind im § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten, wie „ich wünsche in Würde zu sterben“, wenn ein „erträgliches Leben“ nicht mehr möglich erscheint. Vielmehr sollte ganz individuell festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden soll. Es empfiehlt sich nicht, dies mit eigenen Worten zu formulieren, sofern Sie sich nicht hierüber eingehend von einem Arzt haben beraten lassen oder selbst über gute medizinische Kenntnisse verfügen. Vielmehr sollten Sie sich eines Formularmusters oder entsprechender Textbausteine bedienen, die Ihnen verschiedene Entscheidungsvorschläge bieten. Beide Hilfen können Sie in unserem Formularbereich kostenlos herunterladen.
Eigene Wertvorstellungen
Eine wichtige Ergänzung zur Verstärkung der Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit Ihrer Patientenverfügung ist gegeben, wenn Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen, Ihre religiöse Anschauung und Ihre Einstellung zum eigenen Leben und Sterben aufschreiben.
In bestimmten medizinischen Grenzsituationen sind Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen im Einzelfall kaum möglich. Sie übernehmen Verantwortung dafür, ob Sie auf ein mögliches Stück Leben verzichten wollen, oder ob Sie bereit sind, Ihr weiteres Leben in Abhängigkeit und Fremdbestimmung zu verbringen. Wiederbelebungsversuche sind häufig erfolgreich im Hinblick auf das Wiedereinsetzen der Herz- und Nierentätigkeit. Leider gelingt jedoch seltener eine komplette Wiederherstellung aller Gehirnfunktionen. Kein Arzt kann vor Beginn einer Wiederbelebungsmaßnahme voraussagen, ob der betreffende Mensch überhaupt zu retten ist, ob er mit einem schweren Hirnschaden als Pflegefall überleben wird oder ob ihm sogar nach erfolgreicher Wiederbelebung ein normales, selbstbestimmtes Leben möglich ist.
- Wie soll im Falle eines plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atemversagens vorgegangen werden, wenn eine Chance besteht, nicht nur am Leben zu bleiben, sondern auch ein weiterhin selbstbestimmtes Leben führen zu können?
- Verzichten Sie im Falle eines plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atemversagens auf die Chance einer Wiederbelebung, weil der Preis einer möglichen schlimmen Hirnschädigung für Sie zu hoch wäre?
Wachkomapatienten finden in Ausnahmefällen nach langer, intensiver Pflege und Therapie in ein selbstbestimmtes, bewusstes Leben zurück. Ärzte können aber nicht bestimmt voraussagen, ob die jeweils betroffene Person zu den wenigen gehören wird, die in ein selbstbestimmtes Leben zurückkehren oder zu denen, die ihr Leben lang als Pflegefall betreut werden müssen.
- Wünschen Sie, dass im Falle eines Wachkomas alles Mögliche für Sie getan wird in der Hoffnung, dass Sie vielleicht nach jahrelanger Therapie in ein selbstbestimmtes Leben zurückkehren können?
- Ist Ihnen die Vorstellung einer langjährigen totalen Abhängigkeit zu groß, so dass Sie lieber auf diese Lebensmöglichkeit verzichten wollen und nach einer von Ihnen zu bestimmenden Zeit weitere Maßnahmen zur Lebensverlängerung ablehnen?
Natürlich werden Ihre Antworten auf diese Fragen von Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand abhängen. Sie hängen aber auch von Ihren Einstellungen und Erfahrungen zu Ihrem bisherigen Leben und von Ihren Vorstellungen über das vor Ihnen liegende Leben ab. Je nach Lebenssituation können die Antworten im Laufe Ihres Lebens immer wieder anders ausfallen. Vielleicht beantworten Sie sich einmal die folgenden Fragen und halten Ihre Ergebnisse als „Ihre Wertvorstellungen“ fest.
- Kann ich mein Leben rückblickend als gelungen bezeichnen? Würde ich lieber – wenn ich könnte – mein Leben ganz anders gestalten? Bin ich enttäuscht worden vom Leben?
- Gibt es viele unerfüllte Wünsche, die ich zukünftig noch erfüllt haben möchte?
- Wie bin ich bisher mit leidvollen Erfahrungen in meinem Leben umgegangen? Habe ich mir dabei von anderen helfen lassen oder habe ich versucht, alles allein zu regeln? Habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen?
- Welche Rolle spielt meine Religion in meinem Leben? Welche Rolle spielt meine Religion in meinen Zukunftserwartungen, auch über den Tod hinaus?
- Möchte ich noch möglichst lange leben? Was ist mir wichtiger: ein möglichst langes Leben oder ein Leben mit hoher Selbständigkeit und Qualität?
- Wie wirken Behinderungen anderer Menschen auf mich? Wie gehe ich damit um? Was wäre die schlimmste Behinderung, die mich selbst treffen könnte?
- Gibt es Dinge in meinem Leben, für die ich unbedingt noch Zeit brauche?
- Welche Rolle spielen Freundschaften und Beziehungen in meinem Leben? Habe ich gern vertraute Menschen um mich, wenn es mir schlecht geht oder ziehe ich mich lieber zurück? Kann ich mir vorstellen, einen Menschen beim Sterben zu begleiten? Würde ich eine solche Begleitung für mich selber wünschen?
Bitte nehmen Sie sich Zeit und beschäftigen sich mit diesen Fragen. Sprechen Sie mit vertrauten Menschen darüber und notieren Sie die wichtigsten Gedanken als „Meine Wertvorstellungen“. Dieses Schreiben sollte ergänzender Teil Ihrer Patientenverfügung sein. Zumindest sollten Sie mit eigenen Worten und möglichst handschriftlich zum Ausdruck bringen, dass Sie sich gründlich mit Ihrer Patientenverfügung befasst, den Inhalt der vorgeschlagenen Formulierung verstanden haben, dass die von Ihnen angekreuzten Aussagen Ihrem eigenen Willen entsprechen und Sie sich über die möglichen Folgen Ihres schriftlich festgelegten Willens im Klaren sind. Dann kann später Ihre Verfügung nicht mit der Behauptung angezweifelt werden, Sie hätten möglicherweise einen Vordruck unbesehen oder ohne genaue Vorstellung seiner inhaltlichen Bedeutung unterschrieben.
"Natürlich ist es mir klar, [...], dass jetzt irgendwo hier die letzte Kurve kommt. Und dann geht's noch a Stückerl geradeaus und dann ist irgendwann für jeden das Zielband erreicht. Aber ich blende es nicht aus."
(Elmar Wepper 1944-2023)
Viele Menschen werden auf die Unterstützung einer gesetzlichen Betreuerin, eines gesetzlichen Betreuers oder einer bevollmächtigten Person angewiesen sein. Für diese unterstützenden Personen ist es wichtig, dass sie Kenntnis über Ihre persönlichen Bedürfnisse, Vorlieben und auch Abneigungen haben, um die Unterstützung zielgerichtet ausüben können.
Hierzu kann es hifreich sein, dass Sie schon jetzt Ihre Wünsche zur Lebensgestaltung schriftlich niederlegen.
Der Inhalt weiterer Verfügungen als Ergänzung zu einer Betreuungsverfügung oder Vollmacht hängt wesentlich von Ihrer individuellen Lebenssituation und Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen für die Zukunft ab.
Beispielhaft könnte hier genannt werden:
- Ich möchte meinen Lebensstandard beibehalten und notfalls mein Vermögen hierfür aufbrauchen.
- Mein Enkelkind soll zu seinem Geburtstagen und zu Weihnachten jeweils 100,- € von mir bekommen.
- Ich möchte, soweit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann, bis zu meinem Tod in meiner eigenen Wohnung leben.
- Ich möchte, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, im „Willy-Brandt-Heim“ wohnen. Ich möchte auf keinen Fall im „Konrad-Adenauer-Haus“ wohnen.
- Ich möchte weiterhin jährlich 50,- € an Greenpeace spenden.
- . . .
Dies sind aber nur Beispiele. Die Liste bezüglich Ihrer Wünsche und Vorstellungen lässt sich natürlich noch fortsetzen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation. Beim Finden und Niederschreiben von Wünschen oder Bedürfnissen kann Ihnen unsere „Gedankenlandkarte“
(→ Vordruck: „Was ist mir wichtig“) helfen.
Wir empfehlen Ihnen, diese Wünsche oder Bedürfnisse gemeinsam mit Freunden oder Verwandten aufzuschreiben. Viele Dinge, die Ihnen zunächst nicht wichtig erscheinen, können später für Ihre Bevollmächtigten oder Betreuer wichtige Entscheidungshilfen oder Handlungsanweisungen sein.
Für nicht getrennt lebende Verheiratete gilt seit dem 1. Januar 2023 für akute Krankheitsfälle ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten.
Wenn eine verheiratete Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, dürfen die jeweiligen Ehepartner grundsätzlich Entscheidungen für sie treffen (z.B. Einwilligung in ärztliche Untersuchungen und Heilbehandlungen oder Abschluss eines Krankenhaus- und Behandlungsvertrags). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Für die erforderliche Behandlung der handlungsunfähigen Ehepartner dürfen Verträge abgeschlossen werden. Dieses umfasst keine Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der behandelnde Arzt oder die Ärztin schriftlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung notwendig.
Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht, Sollte dem Arzt oder der Ärztin bekannt sein, dass der handlungsunfähige Ehepartner nicht von dem oder der anderen vertreten werden möchte, gilt das Ehegattennotvertretungsrecht nicht. Wer die Vertretung ablehnt, kann dem formlos widersprechen. Der Widerspruch richtet sich in erster Linie an die andere Ehepartnerin oder den anderen Ehepartne. Er kann aber auch anderen geeigneten Personen bekannt gemacht werden. Ein Widerspruch kann auch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen werden. Die Ärztinnen und Ärzte haben hierzu einen Zugang.
Das Ehegattennotvertretungsrecht greift nicht, wenn
Die in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche für die konkrete Behandlungssituation bleiben verbindlich, auch wenn ein Ehegattennotvertretungsrecht besteht.
Um für den Notfall möglichst umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
Wenn Sie Fragen zur Erstellung der oben genannten Dokumente haben, können Sie sich gerne an das Team des Betreuungsvereins BUNTSTIFTE wenden. Nach Vereinbarung eines Termins können wir in der Beratungsstelle in Essen-Altenessen gemeinsam auf Ihre persönlichen Fragen eingehen und eine entsprechende Lösung finden. Zur Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich bitte an die Rufnummern
oder
Eine Terminanfrage können Sie auch unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Rufnummer per E-Mail an
stellen.
Die Beratung und Information zu Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ist kostenlos. Eine Mitgliedschaft ist ebenfalls nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Beratung oder die Beantwortung von Fragen zur Erstellung der Dokumente per E-Mail nicht möglich ist.